Präambel

Die Ärztegemeinschaft Reckenberg vertritt die gesundheitspolitischen Interessen der niedergelassenen Ärzteschaft der Region. Es wird die Verbesserung der medizinischen Qualität der ambulanten ärztlichen Versorgung der teilnehmenden Praxen durch eine kollegiale Zusammenarbeit angestrebt.

Ziel ist die Übernahme der Organisation und Koordination komplexer Versorgungs- und Behandlungsketten unter den Vorzeichen und Rahmenbedingungen der “Integrierten Versorgung”. Hiermit positionieren sich die assoziierten niedergelassenen Ärzte als Verhandlungs- und Vertragspartner gegenüber anderen Leistungserbringern und Kostenträgern im Gesundheitswesen, also auch für ein Zusammenwirken über die ärztliche Behandlung hinaus.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen: "Ärztegemeinschaft Reckenberg", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die unverzüglich erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)", ist der Name: "Ärztegemeinschaft Reckenberg e. V. ".

2.) Sitz des Vereins ist Rheda-Wiedenbrück

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Vereinsgründungsjahr ist dieses ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit dem Tag der Vereinsgründung beginnt und mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Vereinsgründungsjahres endet.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

Vereinszweck ist die Erneuerung und Verbesserung der Versorgungsstrukturen im öffentlichen Gesundheitswesen. Zur Verwirklichung dieses Vereinszwecks macht sich der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten zur Aufgabe:

1.) Der Vereins soll, über eine intensivierte kollegiale Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und einer koordinierte Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern aller medizinischen Berufe im Sinne einer qualitativ hohen, medizinischen Versorgung der Patienten tätig werden.

2.) In diesem Rahmen sollen insbesondere gemeinsame Meinungsbildung und Willensäußerung in gesundheitspolitischen Angelegenheiten, Informationsaustausch, Öffentlichkeitsarbeit, Fortführung und Ausbau qualitätssichernder Strukturen, Darstellung und Dokumentation der Qualitätsarbeit, Koordinierte patientenorientierte Informations- und Schulungsangebote, Kooperation mit den Krankenhäusern der Region ermöglicht bzw. verbessert werden.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglieder können auf schriftlichen an den Vorstand zu richtenden Antrag natürliche Personen werden, welche als selbständig niedergelassene Ärztinnen/Ärzte in eigener Praxis bzw. in einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis tätig sind, sowie natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften, deren Mitgliedschaft auf Grund deren Profession, Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, welche diese Personen oder Vereinigungen besitzen, die Förderung des Vereinszwecks erwarten lässt. Beim Beitritt muss eine Einzugsermächtigung beigelegt werden.

2.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer vom Vorstand auszustellenden Mitgliedskarte. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.

3.) Die Mitgliedschaft endet:

a. durch den Tod natürlicher sowie das Erlöschen juristischer Personen und Personengemeinschaften; die Mitgliedschaft geht auf die Erben über, sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist,

b. den Verlust der Approbation der Mitglieder, welche Ärztinnen/Ärzte sind,

c. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

d. durch Austritt, der wirksam nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

e. durch förmliche Ausschließung, die nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4),

f. durch Ausschließung, welche durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann, wenn ein Mitglied ohne triftigen Grund für mindestens ein Jahr den Beitrag nicht entrichtet hat. Ein solcher Beschluss setzt mindestens zwei Mahnungen voraus, die 1. frühestens sechs Wochen nach Beitragsfälligkeit, und 2. drei bis vier Monate nach der Fälligkeit und per Einschreiben mit Rückschein sowie unter Hinweis auf die nach dieser Bestimmung möglichen Rechtsfolgen zugestellt.

4.) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn:

g. die Voraussetzungen für die Aufnahme gem. § 4 Abs 1 weggefallen sind,

h. ein Mitglied vorsätzlich gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt gegen sie verstoßen hat,

i. die Voraussetzungen des Abs. 3, f, gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung,

j. das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.

Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben in Kenntnis.

5.) Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei und haben im Verhältnis zu den ordentlichen Mitgliedern die gleichen Rechte. Auf dem entsprechenden Verfahrensweg kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied eines Verbrechens von einem deutschen Gericht zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.) Von den Mitgliedern sind jährliche Beiträge und Umlagen zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands bei der Vorlage des von diesem für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltsplans von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2.) Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Beiträge und Umlagen festlegen, etwa abgestuft nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen.

3.) Der Jahresbeitrag ist spätestens am 1. Februar des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Mitgliedern, die der "Ärztegemeinschaft Reckenberg“ eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum 1. Februar eingezogen.

4.) Mitglieder im Ruhestand sind mit Beginn des auf die Praxisaufgabe folgenden Kalenderjahres beitragsfrei.

5.) Natürliche Personen bezahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie ordentliche Mitglieder. Eine Ruhestandsregelung gibt es für fördernde Mitglieder nicht.

6.) Der Mitgliedsbeitrag einer juristischen Person wird durch Vereinbarung mit dem Vorstand geregelt.

7.) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.

8.) Im Gründungsjahr /Rumpfjahr hat der Vorstand einen Beitrag von € 10 (zehn Euro) pro Arzt / Monat festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand

3.) der Beirat

4.) Bedarfsweise andere Untergruppierungen (z.B.Qualitätszirkel- und Verbandskonferenzen).

§ 6 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts des Mitglieds in der Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Mitglieder, welche juristische Personen oder Personengemeinschaften sind, können sich zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Mitgliederversammlung auch durch schriftlich bevollmächtigte Personen, welche nicht Mitglieder sind, vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied oder Vertreter darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.) Mindens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Datum und Tageszeit sowie der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand, jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis spätestens zehn Tage vor deren Verhandlung beim Vorstand beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Sie ist jedoch vorzunehmen, wenn der Ergänzungsantrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird.

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, wenn drei Vorstandsmitglieder oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen entsprechend denen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Genehmigung des vom Vorstand jeweils für das nächste Haushaltsjahr aufzustellenden Haushaltsplans; Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts; Entlastung des Vorstands.

- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der jährlichen Beiträge,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,

- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

- Wahl eines Rechnungsprüfers. Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Im ersten Amtsjahr ist der neu gewählte Rechnungsprüfer zweiter Prüfer, im zweiten Amtsjahr obliegen ihm die Prüfungsaufgaben.

- Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung für alle ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit sie nicht dem Vorstand oder Beirat durch diese Satzung oder entsprechende Beschlussfassung ausschließlich zugewiesen sind.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, in der Regel soll der Schriftführer das Protokoll schreiben. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Ort, Tag und Stunde der Versammlung.
- Die genauen Personalien des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde.
- Die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der
  Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.
- Die Feststellung, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.
- Die gestellten Anträge.
- Die Art der Abstimmung.
- Den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das genaue
  Abstimmungsergebnis (JA - Stimmen, NEIN - Stimmen, Enthaltungen, ungültige
  Stimmen).
- Bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten, ihre Anschrift und soweit
  geschehen, ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
- Den Ablauf der Mitgliederversammlung im Wesentlichen.

- Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen.

Die Art der Abstimmung und deren Reihenfolge bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Dritte zulassen.

Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied ist antrags- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmenrechtes ist gem. § 6 zulässig.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglied-erversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von 1/10 der anwesenden Mitglieder müssen Abstimmungen geheim oder namentlich erfolgen.

Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 10 Vorstand

1.) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzendem, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Pressewart, einem Schatzmeister, sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern/Beisitzern zusammen. Der erste Vorsitzende des Vorstands und dessen Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein, welche sich als selbständig praktizierende Ärztinnen/Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder deren organschaftliche Vertreter sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amts durch seinen gewählten Nachfolger im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

2.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende des Vorstands und dessen Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Den Stellvertretern des Vorsitzenden des Vorstands obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands Gebrauch zu machen.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat u. a. folgende Aufgaben, soweit sie ihm nicht schon nach §10 übertragen sind:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
  Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung des Haushaltsplans jeweils im voraus für das nächste
  Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung und Erstattung des Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Verträgen;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern (§ 3
  Abs. 1, 2 u. 3).

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall vom ersten Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Stellvertreter, mindestens einmal im Vierteljahr schriftlich oder fernmündlich einzuberufen sind. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Für die Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern, darunter die des Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreters. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreters, die des Stellvertreters jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands.

Der Vorsitzende des Vorstands, bei der Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands, leitet die Vorstandssitzung.

Über jede Vorstandssitzung ist eine vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreibende Niederschrift anzufertigen. Diese muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der zu den Vorstandssitzungen vom Vorsitzenden themenbezogen geladen wird. Der Beirat ist nicht stimmberechtigt.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

- Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten

- Einrichtung von Fachgruppenausschüssen

- Bestätigung von Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkeln und anderen
  Untergruppierungen des Vereins

- Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden

- Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden bei der laufenden
  Geschäftsführung und bei Finanzangelegenheiten des Vereins

- Entscheidungen über Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 3 Abs. 3 Punkt f der
  Satzung

- Entscheidungen in Personalangelegenheiten

Gegen Beschlüsse und beabsichtigte Maßnahmen, welche die Finanzen des Vereins betreffen, kann der Schatzmeister Einspruch erheben, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war oder er nicht vor Planung einer Maßnahme befragt wurde. Er ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen über derartige Beschlüsse zu informieren. Sein Einspruch muss binnen 8 Tagen erfolgen, nach dem er über den Beschluss oder die beabsichtigte Maßnahme informiert wurde. Sein Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Vorstands. Der Vorstand muss die Sprecher der Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und anderen Untergruppier-ungen des Vereins in den Beirat laden, wenn Angelegenheiten der Gruppierungen in der Vorstandssitzung als Tagesordnungspunkt behandelt werden.

§ 13 Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Meinungsbildung im Verein. Er wird themenbezogen zu den Vorstandssitzungen entsprechend den Tagesordnungspunkten geladen. Bei Notwendigkeit kann der Vereinsvorstand den themenbezogenen Beirat mit einer Meinungsbildung beauftragen. Der Beirat ist in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.

§ 14 Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und andere Untergruppierungen

Der Vorstand kann durch Beschluss Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und andere Untergruppierungen bilden oder bestätigen, deren Sprecher im Beirat des Vorstands beratende Stimme haben können.

Die Mitglieder der jeweiligen Untergruppierungen wählen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit.

Bei Nichtwahl eines Sprechers durch die Wahlversammlung der jeweiligen Gruppierung kann der Vereinsvorstand kommissarisch einen Sprecher für längstens ein Jahr benennen. Nach dieser Frist ist erneut eine Wahlversammlung zur Neuwahl des Sprechers einzuberufen.

Die Mitglieder eines Qualitätszirkels bzw. einer Therapiegemeinschaft oder anderen Untergruppierung treffen sich regelmäßig mindestens 1x im Vierteljahr, um ihre Arbeit zu optimieren. Über die Sitzungen ist ein Protokoll mit Teilnehmerliste anzufertigen und dem Vorstand zu übersenden.

§ 15 Kasse des Vereins

1.) Aus der Kasse des Vereins sind die laufenden Ausgaben und sämtliche Verwaltungskosten zu bestreiten.

2.) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

3.) Verfügungsberechtigt sind der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der erste Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter, jeweils im Einvernehmen mit dem Schatzmeister. Sollte es hierbei nicht zu einer Einigung kommen, entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

4.) Der Schatzmeister legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen von einem Steuerberater erstellten Rechenschaftsbericht vor. Die Belege werden von zwei gemäß § 8 Abs 6 der Satzung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Das Ergebnis ist der Jahresmitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Rechenschaftsbericht steht jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.

5.) Die Höhe von Kostenerstattungen orientiert sich an den Vorgaben der Organe der Finanzverwaltung.

§ 16 Zusammenarbeit der Mitglieder

1.) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

2.) Das Ziel der Zusammenarbeit aller Mitglieder untereinander und der Mitglieder mit Kooperationspartnern ist die umfassende ambulante medizinische Betreuung unter Ausnutzung des Fachwissens und der technischen Möglichkeiten aller Mitglieder.

3.) Jedes Mitglied hat Vereinbarungen als verbindlich anzuerkennen, die der Verein mit der KVWL, deren Rechtsnachfolger und/oder Krankenkassen bzw. anderen Leistungsträgern abschließt.

4.) Die Mitglieder verpflichten sich zur kollegialen Zusammenarbeit.

5.) Adressenänderungen sind dem Verein unverzüglich bekannt zu geben. Für Zustellung des Vereins an die Mitglieder gilt die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse als maßgeblich.

6.) Die Mitglieder vereinbaren absolutes Stillschweigen über die ihnen im Zusammenhang mit der Ärztegemeinschaft Reckenberg oder dem überregionalen Dachverband bekannt werdenden Informationen über andere Mitglieder, deren Praxen, Angehörige, Personal und Patienten.

7.) Zwischen dem Verein und Krankenhäusern, Krankenkassen bzw. deren Verbänden oder sonstigen Leistungsträgern sollen Grundsätze der Zusammenarbeit vereinbart werden mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung der Patienten unter Berücksichtigung maximaler ökonomischer Effektivität zu erreichen.

§ 15 Kasse des Vereins

1.) Aus der Kasse des Vereins sind die laufenden Ausgaben und sämtliche Verwaltungskosten zu bestreiten.

2.) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

3.) Verfügungsberechtigt sind der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der erste Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter, jeweils im Einvernehmen mit dem Schatzmeister. Sollte es hierbei nicht zu einer Einigung kommen, entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

4.) Der Schatzmeister legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen von einem Steuerberater erstellten Rechenschaftsbericht vor. Die Belege werden von zwei gemäß § 8 Abs 6 der Satzung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Das Ergebnis ist der Jahresmitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Rechenschaftsbericht steht jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.

5.) Die Höhe von Kostenerstattungen orientiert sich an den Vorgaben der Organe der Finanzverwaltung.

§ 16 Zusammenarbeit der Mitglieder

1.) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

2.) Das Ziel der Zusammenarbeit aller Mitglieder untereinander und der Mitglieder mit Kooperationspartnern ist die umfassende ambulante medizinische Betreuung unter Ausnutzung des Fachwissens und der technischen Möglichkeiten aller Mitglieder.

3.) Jedes Mitglied hat Vereinbarungen als verbindlich anzuerkennen, die der Verein mit der KVWL, deren Rechtsnachfolger und/oder Krankenkassen bzw. anderen Leistungsträgern abschließt.

4.) Die Mitglieder verpflichten sich zur kollegialen Zusammenarbeit.

5.) Adressenänderungen sind dem Verein unverzüglich bekannt zu geben. Für Zustellung des Vereins an die Mitglieder gilt die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse als maßgeblich.

6.) Die Mitglieder vereinbaren absolutes Stillschweigen über die ihnen im Zusammenhang mit der Ärztegemeinschaft Reckenberg oder dem überregionalen Dachverband bekannt werdenden Informationen über andere Mitglieder, deren Praxen, Angehörige, Personal und Patienten.

7.) Zwischen dem Verein und Krankenhäusern, Krankenkassen bzw. deren Verbänden oder sonstigen Leistungsträgern sollen Grundsätze der Zusammenarbeit vereinbart werden mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung der Patienten unter Berücksichtigung maximaler ökonomischer Effektivität zu erreichen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.) Über den Verbleib des nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Auflösungsklausel

1.) Der Verein wird aufgelöst

a) bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

b) auf Beschluss der Mitgliederversammlung

2.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen

a) die Mitglieder einen Monat vorher zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden

b) drei Viertel der Mitglieder anwesend sein

c) neun Zehntel die Auflösung beschließen

3.) Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

4.) Wenn drei Viertel der Mitglieder nicht anwesend sind, soll innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden, bei der die einfache Mehrheit zur Beschlussfassung genügt.

§ 19 Ordnungswidriges Handeln von Mitgliedern

Ordnungswidrig handelt ein Mitglied, welches in schuldhafter Weise das Vereinsansehen schädigt, Handlungen vornimmt, die die Ehre und das Ansehen des Ärztestandes, des Vereines, eines Vereinsmitgliedes verletzen, oder schuldhaft gegen die ärztlichen Berufs und Standespflichten verstößt. Der Vorstand des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung den Ausschluss des ordnungswidrig handelnden Mitgliedes erwirken (gem. § 3 Abs.3, e).

§ 20 Haftung

Der Verein ist für den Schaden nicht verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, einem Vereinsmitglied in fahrlässiger Weise zufügt. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Der Verein ist verpflichtet, für den Vorstand eine geeignete Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Praxen der Mitglieder bleiben von der Ärztegemeinschaft Reckenberg rechtlich und wirtschaftlich unabhängig.

§ 21 Schlichtungsausschuss

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Schlichtungsausschuss kann sich Rechtsbeistand bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe einholen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss gibt Empfehlungen an den Vereinsvorstand.

Der Schlichtungsausschuss muss nach Anrufung innerhalb einer Zeit von 2 Wochen unter Aufbereitung des Sachverhalts dem Vereinsvorstand eine Empfehlung über Verbleib oder Ausschluss des Mitglieds geben.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein oder werden, oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmung hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Mitgliedern Gewollten am nächsten kommt, gleiches gilt im Fall einer Lücke, ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Rheda-Wiedenbrück, den 27. Mai 2004

Satzung der Ärztegemeinschaft Reckenberg